Satzung

Satzung (PDF)

Satzung
Kanu-Club Mannheim e. V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kanu-Club Mannheim e.V. und ist ein Verein für Kanusport. Er ist am 11. März 1926 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsort ist Mannheim.

§ 2

Flagge

Die Vereinsfarben sind blau, weiss und rot.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbe-sondere durch Förderung des Kanu-Sportes und Unterhaltung eines Bootshauses.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Ausübung des Sports, sowie die Förderung der Jugend. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und sportliche Ausübung des Kanusports in allen seinen Arten sowie der dazugehörigen Ausgleichsportarten verwirklicht.
§ 5

Haftung

Jedes Mitglied haftet für sein Eigentum selbst und startet bei Regatten und fährt bei jeglichen Bootsfahrten auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus Unfällen im oder am Bootshaus oder bei sportlicher Betätigung kann das Mitglied nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Versicherungen stellen.

§ 6

Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche unbescholtene Person werden.

Der Verein besteht aus:

1. ausübenden Mitgliedern
2. jugendlichen Mitgliedern
3. auswärtigen Mitgliedern
4. fördernden Mitgliedern
5. Ehrenmitgliedern

Als ausübendes Mitglied gilt, wer am Kanusport und/oder an den vom Verein angebotenen Ausgleichsportarten teilnimmt und/oder die vereinseigenen Sportstätten und – Geräte nennenswert nutzt.

Mitglieder gelten als Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

Auf Antrag können Mitglieder als auswärtige Mitglieder geführt werden, deren Wohnsitz mehr als 50km vom Sitz des Vereins entfernt ist und die vereinseigenenen Sportstätten nicht nennenswert nutzten.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht unter Ziffer 1 – 3 fallen und den Verein fördernd unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Freunde des Vereins, die sich um diesen oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet nur eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7

Aufnahme

Zur Aufnahme ist dem Vorstand ein Gesuch einzureichen, in dem die Aufnahme beantragt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat.
Zur Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Zudem verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter für die Beitragsschuld des jugendlichen Mitglieds.

§ 8

Austritt / Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgen und ist spätestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In besonderen Fällen können Ausnahmen durch mehrheitlichen Beschluss des Verwal-tungsrats erteilt werden. Beim Ableben erlischt die Mitgliedschaft mit dem Sterbetag.

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

a) wer in seinem Aufnahmegesuch wissentlich falsche Angaben gemacht hat

b) wer seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als drei Monate ohne triftigen Grund im Rückstand bleibt.

c) wer sich grober Verstösse gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse oder Anordnungen des Verwaltungsrats schuldig macht, oder das Ansehen des Vereins herabwürdigt, oder das Interesse desselben schädigt.

Dem Auszuschliessenden muss in den obigen Fällen vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Über die Ausschliessung entscheidet der Verwaltungsrat mit 2/3-Mehrheit.

Der Ausschluss aus dem Verein befreit jedoch nicht von der Zahlung des Beitrages bis zum beschlossenen Ausschlusstermin und der Erfüllung der sonstigen finanziellen Verpflichtungen.

Alle Rechte und Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, erlöschen durch Austritt oder Ausschluss. Vereinsabzeichen dürfen nicht mehr getragen werden.

§ 9

Rechte

Alle unter § 6 Ziffer 1 – 3 und 5 genannten Mitglieder haben das Nutzungsrecht an den vereinseigenen und gemieteten Sportstätten und Geräten.

Nur die unter § 6 Ziffer 1, 3, 4 und 5 genannten Mitglieder sind in den Mitgliederver-sammlungen stimmberechtigt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein schwebt oder die Einleitung eines solchen zwischen ihm und dem Verein beantragt ist.

§ 10

Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen und Interesse des Vereins zu wahren.

Bei Gemeinschaftsveranstaltungen ist den Anordnungen des Verantwortlichen Folge zu leisten.

Zu den Pflichten der ausübenden und jugendlichen Mitglieder gehört, dass sie sich im Interesse des Vereins liegenden Arbeiten, insbesondere Arbeitsdienst, Bootshausdienst oder Wache, die vom Vorstand oder Verwaltungsrat angeordnet werden, entschädigungslos übernehmen. Unbegründete Weigerung kann mit einer Geldbusse von bis zu sechs Monatsbeiträgen geahndet werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats und die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten abgeschlossenen Verträge sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 11

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit.

Es können Gebühren (z.B. Aufnahmegebühren und Verleihgebühren) erhoben werden, die vom Verwaltungsrat mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Umlagen sind von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu genehmigen.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.

§ 12

Organe

1. der Vorstand
2. der Verwaltungsrat
3. die Mitgliederversammlung
4. die Jugendversammlung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder allein ist vertretungsberechtigt.

Der Vorstand oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach innen und nach aussen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats durch, führt den Vorsitz bei allen Versammlungen, beruft letztere im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein und setzt die Tagesordnung fest. Bei Abstimmungen gilt seine Stimme als Mitgliederstimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Kassenwart
den Sportwarten und Fachwarten
dem Jugendwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Die Wahl des Verwaltungsrates erfolgt in der jährlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so ist baldmöglichst eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Neuwahl des Vorstandes durchgeführt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein übriges Mitglied des Verwaltungsrates im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Ersatz bestimmt werden.

Der Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern gemäss Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 13

Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis zum 30. April stattfinden

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung erledigt folgende Tagesordnungspunkte:

– Geschäftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr,
– Ehrungen
– Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Erledigung der Anträge
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahlen
– Festsetzung des Etats für das laufende Geschäftsjahr
– Wahl der Kassenrevisoren für zwei Jahre
– Verschiedenes

Bei Neuwahlen darf der dienstälteste Kassenrevisor für mindestens eine Wahlperiode nicht wiedergewählt werden.

Die Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung ergeht schriftlich oder per E-Mail, spätestens 21 Tage vorher. Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen und spätestens 8 Tage vorher durch Aushang am schwarzen Brett im Bootshaus bekanntzugeben.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Änderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit angenommen werden.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und in dringenden Fällen vom Verwaltungsrat sowie auch von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Anlasses beantragt und einberufen werden. Diesem Antrag muss innerhalb 8 Tagen nach Erhalt des Antrags durch den Vorstand entsprochen werden. Die Geschäftsführung ist dieselbe wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Über alle Beschlüsse des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Mitglieder- versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des Vereins steht die Einsichtnahme sämtlicher Protokolle der Vereinsorgane auf Wunsch offen. Die Einsichtnahme darf nicht während einer Versammlung erfolgen.

§ 14

Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmbe-
rechtigten Mitglieder erfolgen. Bei nicht genügender Teilnahme ist eine zweite ausserordentliche Mitgliederversammlung notwendig, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer mit 3/4-Mehrheit beschlussfähig ist. Von dieser Versammlung werden drei Liquidatoren ernannt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen des Vereins an den Kanu-Verband Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich zu verwenden hat.

Kanu-Club Mannheim e. V.

Mannheim, den 06.03.2020

Peter Wild Anka Bernnat Rainer Kohlstrung

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwart

Kommentare sind geschlossen.